NEU: Kündigungsschutz Online!
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Rechtsanwalt Christof Böhmer Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Versicherungsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Christof BöhmerFachanwalt für Arbeitsrechtund für Versicherungsrecht                                                                               Düsseldorf 

Schwerbehinderung: Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt als Rechtsschutzfall

Für die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, kommt es entscheidend darauf an, wann ein Rechtsschutzfall beginnt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Rechtsschutzversicherung bestehen und die ggfs. vereinbarte Wartefrist abgelaufen sein.

 

Spätere Änderungen, insbesondere die Kündigung des Versicherungsvertrages sind demnach unerheblich für den bereits begonnenen Rechtsfall. Soweit - und so klar - die gesetzliche und vertragliche Regelung in Rechtsschutzversicherungsverträgen.

 

Problematisch ist die Frage aber immer dann, wenn ein Rechtsschutzfall sich nicht nur über längere Zeit hinzieht, sondern aus mehreren "Rechtsakten" besteht. Ein gelegentlich auftretendes Beispiel ist das Zustimmungsverfahren, welches ein Arbeitgeber grundsätzlich beim Integrationsamt durchlaufen muss, bevor er einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine wirksame Kündigung aussprechen kann.

 

Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung eines Schwerbehinderten stellt sich insbesondere die Frage, ob die Versicherung für das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht eintrittspflichtig ist, wenn das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Arbeitgeberantrags zur Zustimmung noch bestand, zum Zeitpunkt der später dann ausgesprochenen Kündigung jedoch bereits beendet war.

Hierzu besteht bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Veröffentlicht ist nach unserer Kenntnis hierzu lediglich eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.05.2004 (52 C 18371/03).


Zwischenzeitlich haben wir für einen unserer Mandanten eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Köln erwirkt.

 

Beide Entscheidungen kommen für die Versicherten zu dem (hier) günstigen Ergebnis, dass der Rechtsschutzfall für das Kündigungsschutzverfahren bereits mit Stellung des Arbeitgeberantrages zur Zustimmung beim Integrationsamt begann.

 

Dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag vor Ausspruch der nach erfolgter Zustimmung zugegangenen Kündigung bereits beendet war, spielte also nach Auffassung der Gerichte keine Rolle. Die Versicherung wurde also zur Kostendeckung auch bezüglich des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens verurteilt.

 

Das Urteil des AG Köln ist zur Zeit der Abfassung dieses Artikels allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Rechtsschutzversicherer ist hiergegen in Berufung gegangen. Allerdings hat das Berufungsgericht mit einem aktuellen Beschluss bereits angekündigt, die Berufung wahrscheinlich abzuweisen.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Rechtsprechung auch ihre Schattenseiten für den Versicherungsnehmer haben kann. Denn im umgekehrten Fall wird dem Arbeitnehmer, welcher eine Mitteilung über ein anhängiges Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt erhält, verwehrt, noch kurzfristig einen Rechtschutzversicherungsvertrag abzuschließen, um Kostendeckung für das spätere Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht zu erhalten.

 

Unabhängig hiervon sollten Sie sich bei Erhalt einer Kündigung oder einer Aufforderung des Integrationsamtes zur Stellungnahme auf einen Zustimmungsantrag unverzüglich wenigstens anwaltlich beraten lassen. Denn hier sind Fristen zu beachten, deren Versäumung dazu führen kann, dass eine Kündigung nicht mehr angegriffen werden kann.

Rechtsanwalt Christof Böhmer