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Rechtsanwalt Christof Böhmer Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Versicherungsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Christof BöhmerFachanwalt für Arbeitsrechtund für Versicherungsrecht                                                                               Düsseldorf 

Geschäftsführerdienstvertrag- was ist zu beachten?

Häufig wird Arbeitnehmern das Amt eines Geschäftsführers angetragen. Hier sollte man sich durch den prestigeträchtigen Titel nicht blenden lassen, sondern nüchtern die hiermit verbundenen Chancen und Risiken gegeneinander abwägen.

 

Namentlich sind folgende Fragen hierbei von Bedeutung:

 

1) Was ändert sich durch meine Bestellung zum Geschäftsführer arbeitsrechtlich?

2) Was geschieht, wenn ich als Geschäftsführer wieder abberufen werde?

3) Welche Haftungsrisiken gehe ich ein?

Zu diesen Fragen soll der vorliegende Rechtstipp einen Überblick geben.

 

Zu 1)

Dies vorangestellt: Der Geschäftsführer ist in der Regel kein Arbeitnehmer. Denn ein Beschäftigter ist nur dann Arbeitnehmer, wenn er für einen Dritten (Arbeitgeber) in Abhängigkeit weisungsgebundene Arbeit leistet. Bei einem GmbH Geschäftsführer fehlt es regelmäßig an der geforderten Weisungsgebundenheit, unabhängig von der Tatsache, dass die Gesellschafter der GmbH dem Geschäftsführer auch im Einzelfall durchaus Weisungen erteilen können.

 

Der Geschäftsführerdienstvertrag mag zwar in seinen Regelungen einem Arbeitsvertrag ähnlich sein. Dies führt aber nicht zur Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Arbeitszeitgesetz (ArbzG), dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) oder tarifvertraglichen Regelungen, pp. auf das Dienstverhältnis.

 

Auch ist das Arbeitsgericht für Streitigkeiten zwischen dem „Geschäftsherrn“ und dem Geschäftsführer nicht zuständig, sondern diese Streitigkeiten sind den Zivilgerichten (in erster Instanz dem Amts- oder dem Landgericht) zugewiesen.

 

Zu 2)

Selbstverständlich können - und sollten - hier im Zusammenhang mit der Berufung zum Geschäftsführer vertragliche Regelungen zu dieser Frage getroffen werden. Rechtlich stellt sich das Problem aber vor allem dann, wenn es an einer solchen Regelung fehlt.

 

Zunächst ist hierbei darauf hinzuweisen, dass der Dienstvertrag nicht „automatisch“ endet, wenn die Organstellung als Geschäftsführer - z.B. durch Abberufung - ihr Ende findet. Hierzu sind vielmehr regelmäßig gesonderte Regelungen im Dienstvertrag vorgesehen.

 

Nach früher herrschender Meinung in der Rechtsprechung galt als Regelfall, dass das vor Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages bestehende Arbeitsverhältnis für die Zeit der Gültigkeit des Geschäftsführerdienstvertrages ruhen - also „im Hintergrund“ weiterbestehen - sollte. Es lebte dann wieder auf, wenn der Geschäftsführerdienstvertrag endete.

 

Diese Rechtsprechung hat sich allerdings durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2007 (6 AZR 774/06) grundlegen gewandelt. Nunmehr wird davon ausgegangen, dass im Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages stets auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen soll. Allerdings bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich der Schriftform (§ 623 BGB), so dass nur ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt.

 

Tipp: Es empfiehlt sich, in jedem Fall, eine gesonderte Regelung hierzu in den Geschäftsführerdienstvertrag aufzunehmen. Auch ist denkbar, in dem Geschäftsführerdienstvertrag anstelle einer Regelung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses lediglich die Geltung der dem Arbeitsvertrag immanenten kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften (Bspw. des Kündigungsschutzgesetzes) vorzusehen. Dies führt zwar nicht zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, aber das Zivilgericht muss diese Regelungen dann ebenfalls anwenden.

 

Zu 3)

Der Geschäftsführer ist der berufene Vertreter der GmbH. Dementsprechend treffen ihn auch die Handlungspflichten, vor allem in steuerlicher und insolvenzrechtlicher Hinsicht. Diese können sogar strafbewehrt sein. So handelt der Geschäftsführer, der bei bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH nicht innerhalb der hierzu im GmbH-Gesetz vorgesehenen Frist einen Insolvenzantrag stellt, strafbar (84 GmbHG). Jedenfalls aber führt die Verletzung der Pflichten zu Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer (§ 64 Absatz 2 GmbHG).

Rechtsanwalt Christof Böhmer