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Rechtsanwalt Christof Böhmer Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Versicherungsrecht Düsseldorf
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Air Berlin – Kündigung, Betriebsübergang

 

Welche Folgen hat die Zerschlagung von Air Berlin für die Arbeitnehmer?

 

Jetzt ist es also amtlich:

Die Air Berlin stellt ihren Flugbetrieb ein. Größere Teile von Air Berlin gehen an die Lufthansa. Insbesondere Niki und LG Walter, zwei Konzern-Töchter der Air Berlin gehen komplett an den Lufthansa Konzern und weitere 20 Maschinen von Air Berlin. Über den Rest verhandelt der Insolvenzverwalter noch, vor allem mit Easyjet und Condor.

 

Soweit ganze Unternehmen verkauft werden, ändert sich zunächst an den Arbeitsverhältnissen nichts. Denn die Mitarbeiter sind nicht bei der Konzernmuttergesellschaft sondern bei dem jeweiligen Unternehmen als Rechtsträger angestellt. Das nennt man „share deal“, also den Verkauf von (Unternehmens-)Anteilen.

 

Problematisch wird es vor allem dort, wo lediglich das Vermögen des jeweiligen Unternehmens – beispielsweise einzelne Maschinen – verkauft werden und das Unternehmen also „zerschlagen“ wird. Ein solcher „asset deal“ bedeutet nichts anderes als die Einstellung eines Unternehmens und Verkauf der Einzelteile an einen Dritten. Die Einstellung des Unternehmens stellt hierbei grundsätzlich einen geeigneten Grund für eine (betriebsbedingte) Kündigung dar. Denn dadurch entfällt ohne Zweifel das Beschäftigungsbedürfnis für die Mitarbeiter.

 

Weitere negative Tatsache: Der Insolvenzverwalter – oder bei Eigenverwaltung ggfs. die Geschäftsführung – kann auch solchen Mitarbeitern kündigen, die dem Grunde nach „unkündbar“ sind, wie Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Schwerbehinderte, pp. (sogar Betriebsräte!).

 

Auch sind die möglicherweise sehr langen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Kündigungsfristen in diesem Fall auf eine Höchstfrist von 3 Monaten verkürzt.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um einen sogenannten Betriebsübergang handelt. Nach § 613 a BGB gehen Arbeitsverhältnisse auf einen Betriebserwerber über, wenn ein Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils von einem Rechtsträger (Unternehmen) auf einen anderen erfolgt. Eine im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam!

 

Leider ist die Regelung des § 613 a BGB sehr kompliziert. Insbesondere ist es häufig schwer zu entscheiden, ob ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorliegt oder nicht. Die – wenig hilfreiche – Konkretisierung des Bundesarbeitsgerichts hierzu lautet: „wenn der Betrieb oder Betriebsteil seinem wesentlichen Gepräge nach auf den Erwerber übergeht“.

Dies kann in Betrieben, die „betriebsmittelarm“ sind, schon dann der Fall sein, wenn die Mehrzahl der Mitarbeiter, insbesondere die Know-How-Träger übergehen.

 

In Betrieben, bei denen die Betriebsmittel dem Betrieb das „Gepräge“ geben, z.B. bei einem Ladenlokal mit Einrichtung oder einem um eine große Druckmaschine herumgebauten Betriebsgebäude, kann ein Betriebsübergang schon dann gegeben sein, wenn nur das wesentliche Betriebsmittel verkauft wird oder sonst übergeht.

Darüber hinaus gibt es Mischformen. Die Arbeitsgerichte schauen sich die Gesamtsituation an, ob die Indizien für oder gegen einen Übergang der prägenden Bestandteile des Betriebs sprechen.

 

Die wesentlichen Indizien hierbei sind:

 

- Art des Unternehmens (Wird der Gewinn im Wesentlichen durch Personaleinsatz oder durch Maschineneinsatz erzielt?)

- Wie hoch ist der Wert der übernommenen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel

- Erscheint der Betrieb für Außenstehende unverändert?

- Wird ein wesentlicher Teil der Mitarbeiter beim Erwerber in gleicher Funktion beschäftigt?

- Werden die Kunden übernommen?

- wird die Geschäftstätigkeit unterbrochen, wenn ja: wie lange?

- bleibt der funktionale und vor allem wirtschaftliche Zusammenhang der übernommenen Rechtsgüter und des übernommenen Personals erhalten?

 

Im Falle von Air Berlin sollen zunächst Flugzeuge veräußert werden. Daran sind aber auch Start- und Landerechte gekoppelt. Außerdem ist davon auszugehen, dass diverse Mitarbeiter, insbesondere Kabinenpersonal, beim Erwerber weiter beschäftigt werden (müssen), weil ein nahtloser Übergang der Maschinen erforderlich sein wird. Denn der Erwerber wird ein Interesse daran haben, die Maschinen möglichst unterbrechungsfrei im Betrieb zu halten, aber nicht selbst über das hierzu erforderliche Personal verfügen.

 

Es bestehen also erhebliche Indizien dafür, dass auch bei einem Übergang von nur einzelnen Flugzeugen mit den zugehörigen Start- und Landerechten und nur einzelnen Mitarbeitern ein Betriebsteilübergang vorliegen könnte.

 

Genau hier liegt die Chance für die bisherigen Air Berlin Mitarbeiter. Denn auch wenn es bei Air Berlin „nichts zu holen gibt“, kann es sein, dass § 613 a BGB dazu führt, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis auf einen Betriebserwerber übergeht. Dieser ist dann neuer Arbeitgeber und damit möglicher Anspruchsgegner.

 

Sollte also Air Berlin, womit nun kurzfristig zu rechnen ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, so müsste eine Klage gegen beide Unternehmen – Air Berlin und Erwerber – erhoben werden, mit folgenden Anträgen:

 

1. Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wird.

 

2. Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs auf den Erwerber übergegangen ist.

 

Vorsicht:             Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als berechtigt gilt und grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden kann.